Baulast

Begriff und Rechtswirkung der Baulast

 

Wesen der Baulast:

Durch Eklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann der Grundstücks-’
eigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich noch nicht aus
öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Wesentlich für die Baulast ist ihre öffentlich-rechtliche Ausgestaltung im Gegensatz
zu allen zivilrechtlichen Vereinbarungen in Bezug auf Grundstücke, es ist nicht Sinn
von Baulasten, private Rechte Dritter zu begründen.
Es geht ausschließlich darum, daß sich eine nach den Vorschriften des öffentlichen
Rechts bisher nicht bestehende und erst durch die Baulast zu begründete öffentlich- rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der öffentlichen Verwaltung, und zwasr in aller Regel der Bauaufsichtsverwaltung, er-
möglicht werden sollte.
Deshalb entstehen durch die Baulast auch keine Rechte Dritter an dem Grundbuch
i.S.d. § 434 BGB, die vom Grundstückseigentümer übernommene öffentlich-recht-
liche Verpflichtung besteht nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.
Es handelt sich somit bei der Baulast um eine Grundstücksbelastung eigner Art,
wie sie es im Sachenrecht des BGB nicht so bekannt ist und deshalb auch nicht
in das Grundbuch eingetragen werden kann.
 

Inhalt der Baulast:

Inhaltlich kann die Baulast im Einzelfallmit den zivilrechtlichen Grunddienst-
barkeiten im Sinne des §§ 1018, 1019 BGB und den beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten im Sinne des § 1090 BGB übereinstimmen, wie sie zwischen
beteiligten Grundstückseigentümern vereinbart und dann zugunsten eines Grundstücks in Abteilung 1 des Grundbuchs als auch durch öffentlich-rechtliche
Baulast gesichert sind.
Der zivilrechtliche Weg ist sehr umständlich und zeitraubend, er ist auch nicht immer geeignet die Einhaltung von bestimmten übernommenen Pflichten des anderen Grundstückseigentümers sicherzustellen, die dafür ausreicht, eine Baugenehmigung für ein Bauwerk auf einem anderen Grundstück zu erteilen, das die notwendigen Voraussetzungen dafür wegen seiner Lage und Beschaffenheit sonst nicht erfüllt.
Hierzu ist die Baulast gut geeignet, denn sie begründet eine öffentliche-rechtliche
Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen aufgehoben werden kann.
Das Rechtsinstitut der Baulast ist in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern in den jeweiligen LBauO geregelt.

 

Anwendungsfälle:

Die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu erklärende Übernahme einer Baulast hat mit Gegenständen zu tun, die im Sinne des Bauplanungsrechts erheblich sind.
Die Haupanwendungsfälle der Baulast ergeben sie aus den Landesbauordnungen.
 

Beispiele für gesetzlich geregelte Fälle aus der LBO BW.:

- Wegerecht § 4 LBO
- Grenzüberbauung § 4 LBO
- Einhaltung von Abstandsflächen; §§ 5,6 LBO
- KFZ -Plätze, § 37 LBO

Grundstücknutzung nach BauGB:

Im Bauplanungsrecht kommen Baulasten in den Fällen in Betracht, in denen das Gesetz oder dei Rechtssprechung eine rechtliche Sicherung einer bestimmten
Grundstücknutzung als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung vorschreibt oder empfiehlt. Die Baulast sichert dann die Einhaltung dieser
bestimmten vorgeschriebenen Nutzung. Anwendungsfälle ergeben sich aus § 35 BauGB:

Beispiele:

- Erschließung
- Verpflichtung, nicht zu bauen